Satzung

Satzung des GV 1879 Bubenheim e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied im Chorverband Rheinland-Pfalz im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Gesangverein 1879 Bubenheim e.V.“
Er hat seinen Sitz in Bubenheim, Kreis Mainz-Bingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Aufgabe des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Zur Erreichung dieses Zieles halten die Mitgliedschöre regelmäßig Chorproben ab, veranstalten Konzerte und stellen sich mit ihrem Gesang in den Dienst der Öffentlichkeit.
Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung.

§ 3

Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Ehrenmitglieder werden aus ganz besonderem Anlass vom Verein ernannt.
Sänger, die ununterbrochen 30 Jahre dem Gesangverein angehört, sowie fördernde Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehört haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Bei dringender Verhinderung hat der Betreffende sein Nichterscheinen schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
Jedes Mitglied, außer Ehrenmitgliedern, ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten, Ehrenmitgliedern bleibt es jedoch unbenommen, den Verein freiwillig weiter zu unterstützen.

§ 6

Verwendung der Finanzmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Presseveröffentlichung einzuberufen.
Als satzungmäßiges Presseorgan wird das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim festgelegt. Die Einberufung gilt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als zugegangen. Nicht im Verbreitungsgebiet des Amtsblattes ansässige Mitglieder sind per E-Mail oder Brief fristgerecht einzuladen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und der Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Mitglieder die noch nicht volljährig sind erhalten mit Vollendung des 14. Lebensjahres das aktive Wahlrecht bei den Vorstandswahlen. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht kann für Kinder unter 18 Jahren durch einen Elternteil übernommen werden.
Mitglieder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben können bei den Vorstandswahlen durch die Eltern vertreten werden. Pro Kind kann eine Stimme vergeben werden, jedoch maximal nur zwei Stimmen pro Familie, auch wenn mehr als zwei Kinder singen. Für zwei Stimmen müssen allerdings auch beide Elternteile anwesend sein.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes.
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr.
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10

Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Beirat, gebildet aus dem stellvertretenden Schriftführer, dem stellvertretenden Kassierer und zwei Mitgliedern des Chores.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassierer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist bei Entscheidungen über Ausgaben bis zum Gegenwert von 500 Euro allein vertretungsberechtigt. Darüber ist die Unterschrift von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand während einer Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt und zwar wie folgt:
In einem Jahr der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Schriftführer und ein Beisitzer, im folgenden Jahr der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 2. Kassierer und der andere Beisitzer.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11

Der Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chores wird von den aktiven Mitgliedern gewählt und die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Bei Programmaufstellung und Anschaffung von Liedgut ist der Vorstand zu hören.

§ 12

Ehrenbezeugungen

Bei bestimmen Anlässen wie z.B.  Geburtstagen, Familienfeiern, Todesfällen usw. können den  Mitgliedern Ehrenbezeugungen seitens des Chores zu Teil werden.
Die jeweiligen Modalitäten beschließt der Vorstand und dokumentiert sie außerhalb dieser Satzung. Entsprechende Anfragen seitens der aktiven und fördernden Mitglieder sind an den Vorstand des Vereins zu richten.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Bubenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 14

Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2016 beschlossen worden und am selben Tag in Kraft getreten.



Bubenheim, 09.03.2016

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Alfred von Gemünden, 1. Vorsitzender

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Emmanuel Metz, 2. Vorsitzender

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Günther Ritter, 1. Kassierer

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Christa Kühn, 1. Schriftführerin